Art. 230 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.