Art. 230 Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a.
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b.
sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2 Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.