Art. 238 Inhalt
Ein Entscheid enthält:
a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b. den Ort und das Datum des Entscheids;
c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d. das Dispositiv (Urteilsformel);
e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
h. die Unterschrift des Gerichts.
Art. 238 Inhalt
Ein Entscheid enthält:
a.
die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b.
den Ort und das Datum des Entscheids;
c.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d.
das Dispositiv (Urteilsformel);
e.
die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f.
eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g.
gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h.
die Unterschrift des Gerichts.
Die Vorgaben des Entwurfs in Bezug auf Inhalt und Aufbau eines Entscheides entsprechen gängigem Prozessrecht (Art. 238).