Artikel 238
Am 26.12.2024 aktualisiert
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Art. 238 Inhalt

Ein Entscheid enthält:

  • a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
    b. den Ort und das Datum des Entscheids;
    c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
    d. das Dispositiv (Urteilsformel);
    e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
    f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
    g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
    h. die Unterschrift des Gerichts.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 238 Inhalt

Ein Entscheid enthält:

a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b. den Ort und das Datum des Entscheids;
c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d. das Dispositiv (Urteilsformel);
e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g. gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h. die Unterschrift des Gerichts.

Message
Botschaft 2006 S. 7344

Die Vorgaben des Entwurfs in Bezug auf Inhalt und Aufbau eines Entscheides entsprechen gängigem Prozessrecht (Art. 238).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020

Art. 238 lit. g -  In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung. S. AB 2021 S 684; AB 2022 N 707; AB 2022 S 648; AB 2022 N 2256 und 2262; AB 2023 S 9.