Artikel 245
Am 28.12.2024 aktualisiert
4
5
13
3

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung lädt das Gericht unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vor und weist die Parteien dabei auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis ihrerseits hin. Die Verhandlung findet innert 30 Tagen seit der ersten Verhandlung statt.

2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, so gilt bei Säumnis Artikel 234 sinngemäss.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor.

2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7347 f.

Die Klage wird der beklagten Partei zugestellt – aber nicht zur Beantwortung, sondern nur zur Kenntnis (Art. 245 Abs. 1). Die Parteien werden unmittelbar zu einer Verhandlung vorgeladen, an der sie Klage und Klageantwort mündlich substantiieren können. Auf diese Weise kann das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen. Die genannten Vereinfachungen sind jedoch nur Optionen für die klagende Partei. Es steht ihr frei, stattdessen eine vollständige und begründete Klageschrift (Art. 221) einzureichen. Dann beginnt das vereinfachte Verfahren gleich wie das ordentliche: Der beklagten Partei wird Frist zur schriftlichen (und substantiierten) Klageantwort gesetzt (Art. 245 Abs. 2). Eine vollständige Klageschrift ist in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen sinnvoll, die im vereinfachten Verfahren durchaus auftreten können.

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

Abs. 1 zweiter und dritter Satz und 2 zweiter Satz : In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung. S. AB 2021 S 685; AB 2022 N 707 und 708;  AB 2022 S 648; AB 2022 N 2255 und 2262.