Art. 244 Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
a.
die Bezeichnung der Parteien;
b.
das Rechtsbegehren;
c.
die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d.
wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
e.
das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
a.
eine Vollmacht bei Vertretung;
b.
die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c.
die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Anders als im ordentlichen Verfahren wird als Klage keine Rechtsschrift im eigentlichen Sinne verlangt. Wie schon zuvor beim Schlichtungsgesuch (Art. 202 Abs. 2) genügt es, dass der Streit definiert werden kann (Art. 244 Abs. 1). Anzugeben sind die Parteien, das Rechtsbegehren bzw. der Streitgegenstand sowie der Streitwert. Nicht erforderlich ist dagegen eine Substantiierung der Klage (Art. 244 Abs. 2): Die Klage braucht weder tatsächliche noch rechtliche Ausführungen zu enthalten, ebenso wenig muss die klagende Partei eine Zuordnung der beantragten Beweismittel zu den jeweiligen Behauptungen vornehmen (vgl. demgegenüber Art. 221 Abs. 1). Doch nicht nur inhaltlich, auch in der Form ist die Klage vereinfacht: Sie darf dem Gericht sogar mündlich eingereicht werden (Vorsprache auf der Gerichtskanzlei; Art. 244 Abs. 1 Satz 1). Diese Möglichkeit kennt das kantonale Prozessrecht teilweise bereits heute. Ausserdem wird der Bundesrat ein laientaugliches Formular zur Verfügung stellen (Art. 400 Abs. 2). In der Vernehmlassung wurde eine solche «Formularklage» begrüsst, doch wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass sie eine mündliche Klageerhebung nicht ersetzen kann.