Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor.
2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Klage wird der beklagten Partei zugestellt – aber nicht zur Beantwortung, sondern nur zur Kenntnis (Art. 245 Abs. 1). Die Parteien werden unmittelbar zu einer Verhandlung vorgeladen, an der sie Klage und Klageantwort mündlich substantiieren können. Auf diese Weise kann das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen. Die genannten Vereinfachungen sind jedoch nur Optionen für die klagende Partei. Es steht ihr frei, stattdessen eine vollständige und begründete Klageschrift (Art. 221) einzureichen. Dann beginnt das vereinfachte Verfahren gleich wie das ordentliche: Der beklagten Partei wird Frist zur schriftlichen (und substantiierten) Klageantwort gesetzt (Art. 245 Abs. 2). Eine vollständige Klageschrift ist in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen sinnvoll, die im vereinfachten Verfahren durchaus auftreten können.