Art. 254 Beweismittel

1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:

a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.