Art. 262 Inhalt
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a.
ein Verbot;
b.
eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c.
eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d.
eine Sachleistung;
e.
die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.