Art. 269 Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:

a. des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b. des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung.