Art. 269 Vorbehalt
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a.
des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b.
des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c.
des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung.
Für die Sicherung von Geldforderungen bleibt wie bis anhin das SchKG anwendbar (insbesondere also das Arrestrecht; Bst. a). Dies wird zur Präzisierung ausdrücklich festgehalten. Vorbehalten bleiben sodann die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln (Art. 551 ff. ZGB): Sie sind zu eng mit dem materiellen Erbgang verbunden, um in die ZPO überführt zu werden (Bst. b). Ausserdem werden nicht alle erbrechtlichen Massnahmen von Gerichten getroffen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1), wie in der Vernehmlassung geltend gemacht wurde. Buchstabe c schliesslich weist auf eine Spezialität des Patentrechts hin.