Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
2 Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.
3 Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.