Art. 290 Einreichung der Klage
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
a.
Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b.
das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB);
c.
die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
d.
die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
e.
die erforderlichen Belege;
f.
das Datum und die Unterschriften.