Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b. die Zuteilung der Obhut;
c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d. die Aufteilung der Betreuung;
e. den Unterhaltsbeitrag;
f. die Kindesschutzmassnahmen.
Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b. die Zuteilung der Obhut;
c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d. die Aufteilung der Betreuung;
e. den Unterhaltsbeitrag;
f. die Kindesschutzmassnahmen.
vgl. unter Art. 297.
Einleitungssatz - In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung. Betrifft nur den französischen Text.