Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,
2. der Zuteilung der Obhut,
3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
4. der Aufteilung der Betreuung,
5. des Unterhaltsbeitrages;
b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c.
das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:
1.
erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
2.
den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
vgl. unter Art. 297.