Art. 301 Eröffnung des Entscheides
Ein Entscheid wird eröffnet:
a. den Eltern;
b. dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
1. die Zuteilung der elterlichen Sorge,
2. die Zuteilung der Obhut,
3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
4. die Aufteilung der Betreuung,
5. den Unterhaltsbeitrag,
6. die Kindesschutzmassnahmen.