Art. 301 Eröffnung des Entscheides

Ein Entscheid wird eröffnet:

a.  den Eltern;

b.  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;

c.  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: 
1.  die Zuteilung der elterlichen Sorge, 
2.  die Zuteilung der Obhut, 
3.  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, 
4.  die Aufteilung der Betreuung, 
5.  den Unterhaltsbeitrag, 
6.  die Kindesschutzmassnahmen.