Art. 301a Unterhaltsbeiträge
Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:
a.von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;
b.welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;
c.welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;
d.ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.
Message