Art. 318 Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
a.
den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b.
neu entscheiden; oder
c.
die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
1.
ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2.
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.