Art. 318 Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann:

a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b. neu entscheiden; oder
c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:

1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.