Art. 318 Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
a.
den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b.
neu entscheiden; oder
c.
die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
1.
ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2.
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das obere Gericht kann den erstinstanzlichen Entscheid bestätigen (Abs. 1 Bst. a), ändern (Bst. b) oder aufheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückweisen (Bst. c). Je nachdem hat die Berufung somit reformatorische oder kassatorische Wirkung.
Eine Zurückweisung hat jedoch die Ausnahme zu bleiben (Bst. c Ziff. 1 und 2), sonst wird der Prozess unnötig verlängert. Die erste Instanz ist an die Erwägungen des oberen Gerichts gebunden; gegen ihren neuen Entscheid ist grundsätzlich wiederum die Berufung zulässig.
Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 239) hat die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid immer mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen (Abs. 2), dies im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 112 BGG). Die Begründung kann sehr knapp ausfallen, wenn der angefochtene Entscheid lediglich bestätigt wird. Absatz 3 schliesslich dient der Klarstellung.