Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die obsiegende Partei kann verlangen:

a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.

2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.