Artikel 344
Am 25.10.2017 aktualisiert
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Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung

1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.

2 Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.

Message
S. 7386

Wird die beklagte Partei zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt (z.B. zur grundbuchlichen Anmeldung eines Veräusserungsgeschäfts oder zu einer Zessionserklärung), so übernimmt das vollstreckbare Urteil diese Funktion (Abs. 1). Um den Vollzug zu erleichtern, erteilt das urteilende Gericht den registerführenden Personen die notwendigen Anweisungen, wenn der Entscheid ein Register betrifft (Abs. 2).

BGer 5A_256/2016 vom 9.6.2017 E. 3.4 n.v. in BGE 143 III 297

Richtet sich die Willenserklärung an Dritte, so genügt es, den betreffenden Entscheid gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstreckungsrichters den Dritten zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGer 4A_520/2013 vom 17.2.2014). Damit ist die Partei nicht auf die Mitwirkung der zur Abgabe von Willenserklärungen verpflichteten Gegenpartei angewiesen.