Artikel 345
Am 21.06.2013 aktualisiert
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Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die obsiegende Partei kann verlangen:

a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.

2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.

Message
S. 7386

Die Realvollstreckung kann sich für die berechtigte Partei als Sackgasse erweisen:

– So vor allem bei Misserfolg, wenn die verpflichtete Partei die gerichtlichen Anordnungen ignoriert (Abs. 1 Bst. a). Dann kann es zur sog. Taxation kommen – ein bewährtes Institut des kantonalen Prozessrechts, das der Entwurf  übernimmt. Es dient dazu, der berechtigten Partei umgehend Wertersatz in Geld für die ausgebliebene Realleistung zu verschaffen (z.B. Geldwert eines Bildes, das bei der verurteilten Partei nicht mehr auffindbar war). Weiterer Schaden kann in diesem Summarverfahren nicht geltend gemacht werden, doch bleibt es der obsiegenden Partei unbenommen, diesbezüglich einen einlässlichen Prozess anzustrengen.

– Die berechtigte Partei muss jedoch nicht zunächst einen (mutmasslich erfolglosen) Realvollstreckungsversuch unternehmen. Vielmehr kann sie dem Vollstreckungsgericht die Umrechnung in Geld von allem Anfang an beantragen (Abs. 1 Bst. b). Jeder Realanspruch kann so auf einfache Art und Weise in eine Geldforderung umgewandelt und unmittelbar auf dem vielleicht erfolgreicheren Betreibungsweg vollstreckt werden (die Taxation ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel). Es ist sogar möglich, dass schon das urteilende Gericht den Ersatzwert festsetzt. Anders als im kantonalen Prozessrecht ist die Taxation somit nicht subsidiär, denn der obsiegenden Partei sollen ineffiziente Wege erspart bleiben.