Art. 348 Ausnahmen

Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:

a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951;
b. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
c. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19932;
d. aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893;
e. aus Konsumentenverträgen (Art. 32).