Artikel 349
Am 04.01.2013 aktualisiert
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Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung

Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG1.

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S. 7389

Die aus der Urkunde berechtigte Person hat – wie jeder andere Gläubiger – Betreibung einzuleiten, um den Anspruch zu vollstrecken. Sie darf also das SchKG- Einleitungsverfahren nicht überspringen, wie das der (diesbezüglich stark kritisierte) Vorentwurf vorgesehen hatte. Bei der Rechtsöffnung hingegen kommt sie in den Genuss erheblicher Erleichterungen: Wenn die Urkunde die Voraussetzungen nach Art. 347 erfüllt, stellt sie nicht nur einen provisorischen, sondern einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Entsprechend wird das SchKG angepasst (Art. 80 und 81 E-SchKG, Ziff. 17 des Anhangs).

Dieser definitive Rechtsöffnungstitel hat indessen nicht die gleiche Durchschlagskraft wie ein Gerichtsentscheid: Materiell ist die verpflichtete Partei in ihren Einreden nämlich nicht beschränkt (Art. 81 Abs. 2 SchKG) – insofern bleibt die Situation dieselbe wie bei der provisorischen Rechtsöffnung. Doch liegt das Beweismass für die Befreiung höher: Es genügt nicht, dass die verpflichtete Partei ihre Einreden glaubhaft macht, sondern sie muss sie sofort beweisen können. Das verlangt in der Regel den Urkundenbeweis. Gelingt der Beweis, so kann die berechtigte Partei noch immer den Anerkennungsprozess führen (Art. 79 SchKG), denn der Urkunde fehlt die Rechtskraft und auch das Rechtsöffnungsverfahren spricht sich zur Begründetheit des Anspruchs nicht aus.

Andererseits kann die verpflichtete Partei auf «Aberkennung» klagen, wenn die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Allerdings kommt nicht die (aufschiebende) Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zum Zuge, sondern nur ein ausserordentlicher Behelf. Im Vordergrund steht eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Auch eine Rückforderungsklage ist natürlich denkbar (Art. 86 SchKG). Erfüllt die öffentliche Urkunde die besonderen Voraussetzungen nach Art. 347 nicht, kann sie immerhin – wie bisher – zur provisorischen Rechtsöffnung führen.