Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
a.
die Konsumentin oder der Konsument;
b.
die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
c.
bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
d.
die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.