Art. 357 Schiedsvereinbarung
1 Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.
2 Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.
Absatz 1 übernimmt Artikel 4 KSG. Der Begriff «Schiedsvereinbarung» umfasst sowohl den Schiedsvertrag, der über bereits bestehende Streitigkeiten abgeschlossen wird, als auch die Schiedsklausel, welche sich auf künftige Streitigkeiten bezieht. Der Entwurf folgt der Terminologie des IPRG (vgl. Art. 178 IRPG). Eine begriffliche Unterscheidung im Gesetz ist überflüssig.
Absatz 2 entspricht dem ersten Satzteil von Art. 178 Absatz 3 IPRG ; der zweite Satzteil dieser Bestimmung des IPRG ist bereits in Abs. 1 enthalten. Abgelehnt wurde ein Art. 178 Abs. 2 IRPG entsprechender Absatz über das auf eine Schiedsvereinbarung anwendbare Recht. Damit ist in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung selbst dann ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen, wenn auf das streitige Rechtsverhältnis ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Dies wird indessen nur selten der Fall sein.