Art. 358 Form
1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.
Die Bestimmung entspricht Art. 178 Abs. 1 IPRG . Die Schiedsvereinbarung kann daher ebenfalls mittels moderner Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) abgeschlossen werden. Die Form beschränkt sich somit nicht mehr auf die Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 ff. OR , wie es noch Art. 6 KSG vorsieht. Die Bestimmung ist auch mit Art.2 Ziff. 2 der New Yorker Konvention vereinbar. Keiner besonderen Erwähnung bedürfen statutarische oder reglementarische Schiedsklauseln (vgl. Art. 6 Abs. 2 KSG): Für sie gelten – wie für statutarische Gerichtsstandsklauseln (vgl. Art. 17 Abs. 2) – die allgemeinen Formvorschriften.