Artikel 356
Am 13.10.2021 aktualisiert
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Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

a. Beschwerden und Revisionsgesuche; b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:

a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.

3 Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren.

Message
S. 7394

Diese Regelung weicht von Artikel 3 KSG ab, indem sie die für Rechtsmittel und Vollstreckungshilfe zuständige staatliche Instanz (oberes Gericht) bewusst von der lediglich das Verfahren unterstützenden Instanz trennt. Damit wird zum Beispiel vermieden, dass das gleiche staatliche Gericht den Entscheid einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters, die oder der von ihm ernannt worden ist, im Rechtsmittelverfahren überprüfen muss. Wie schon im Konkordat (Art. 3 KSG i.V.m. Art. 45 KSG) ist die Zuständigkeit der kantonalen staatlichen Gerichte abschliessend geregelt. Für die in Artikel 372 geregelte alternative Kompetenz der staatlichen Gerichte zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen und deren Vollzug kommen die allgemeinen Regeln über die örtliche (Art. 12) und die sachliche Zuständigkeit (kantonales Recht gemäss Art. 4) zur Anwendung. Der in Artikel 12 Buchstabe a vorgesehene Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, ist bei Schiedsverfahren der Sitzort des bereits konstituierten oder noch zu konstituierenden Schiedsgerichts.