Art. 370 Abberufung
1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden. Für die Vereinbarung gilt die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form.
2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nütz- licher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen..
3 Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.
Art. 370 Abberufung
1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nütz- licher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen..
3 Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.
Abs. 1 entspricht Art. 22 Abs.1 KSG. Abs. 2 fasst die Abberufung gemäss Art. 22 Abs. 2 KSG und die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art.17 KSG in eine Bestimmung zusammen. Entsprechend enthält dieser Absatz auch ein zeitliches Element («innert nützlicher Frist»). Für die Anfechtung des Abberufungsentscheids (Abs. 3) gilt dieselbe Regelung wie beim Ablehnungsentscheid (Art. 369 Abs. 5).
Art. 370 Abs. 1 - In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung. S. AB 2022 N 706 und 710; AB 2022 S 651.