Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
1 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
2 Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin.
3 Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht.
4 Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.
Abs. 1 entspricht inhaltlich Art. 23 Abs.1 KSG. Er wird durch den Hinweis ergänzt, dass die Parteien etwas anderes vorsehen können – auch bereits zum Voraus in der Schiedsvereinbarung. Abs. 2 entspricht inhaltlich Art. 23 Abs. 2 KSG. Ausdrücklich aufgeführt werden die Fälle, in denen eine Schiedsvereinbarung als dahingefallen erachtet wird, nämlich wenn dies die Schiedsvereinbarung ausdrücklich vorsieht oder wenn die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung von der Person eines ernannten Schiedsrichters abhängt. Abs. 3 weicht von Art. 23 Abs. 3 KSG ab. Die Entscheidbefugnis über die weitere Geltung von Prozesshandlungen kommt nicht mehr dem staatlichen Gericht zu, sondern wird neu dem wiederbestellten Schiedsgericht übertragen. Das staatliche Gericht kann sich zu wenig in den Prozessstoff vertiefen, um einen sachgerechten Entscheid zu fällen. Der Entwurf trägt somit der Kritik am geltenden Rechtszustand Rechnung. Abs. 4 entspricht Art. 23 Abs. 4 KSG.