Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
a.
alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und
b.
die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.
3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.