Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.

2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.