Art. 400 Grundsätze
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.
2bis Der Bundesrat stellt der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung.
3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften sowie die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Art. 400 Grundsätze
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.
3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat insbesondere Formulare für gewisse Parteieingaben zur Verfügung stellen ( Abs. 1 und 2 ; z.B. für das Schlichtungsgesuch und für die vereinfachte Klage; Art. 202 und 244). Auch in einzelnen Summarverfahren kann ein Formular den Zugang zum Gericht erleichtern (z.B. für ein Rechtsöffnungsgesuch nach Art. 80 ff. SchKG oder für eine Insolvenz- erklärung nach Art. 191 SchKG ). Die Formulare sind laientauglich zu gestalten. Den Erlass administrativer und technischer Vorschriften beispielsweise betreffend das Format des elektronischen Rechtsverkehrs (Art. 137) kann der Bundesrat an das zuständige Bundesamt delegieren ( Abs. 3 ).
S. 2722: Der Vorschlag, dass die Gerichte die Parteien neben den Prozesskosten auch über die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung informieren (Art. 97 VE-ZPO), wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich abgelehnt,78 weil es sich dabei um eine private wirtschaftliche Tätigkeit handle und eine solche Aufklärung zu spät komme. Deshalb soll darauf verzichtet werden. Damit die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung dennoch weiter bekannt und auch genutzt werden, schlägt der Bundesrat vor, dass er neben Formularen für Gerichtsurkunden und Parteieingaben auch allgemeine Informationen über Prozesskosten und insbesondere die Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege und auch der Prozessfinanzierung publiziert (vgl. Art. 400 Abs. 2bis E-ZPO und dessen Erläuterungen).
S. 2776 f. : Art. 400 Abs. 2bis und 3
Nach Artikel 400 Absatz 2 ZPO stellt der Bundesrat Formulare für Gerichtsurkunden und Parteieingaben zur Verfügung. Dies hat der Bundesrat auf der Website des Bundesamts für Justiz getan (vgl. www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Zivilprozessrecht.). Der Bundesrat schlägt vor, diese Dienstleistung in einem neuen Absatz 2bis zu erweitern: In Zukunft sollen der Öffentlichkeit auch Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie insbesondere der Prozessfinanzierung zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel in Form besonderer Merkblätter. Nach Ansicht des Bundesrates besteht ein beträchtliches Bedürfnis nach entsprechender Information und Aufklärung, insbesondere in Bezug auf die Prozessfinanzierung. Gerade für Personen und Parteien, die einerseits nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Zivilverfahrens oder schon nur der Kostenvorschusszahlungen verfügen, und die andererseits aber keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Artikel 117 ff. ZPO haben, stellt die Prozessfinanzierung durch Dritte eine Möglichkeit dar, auf diesem Weg finanzielle Hürden der prozessualen Geltendmachung von Rechten zu beseitigen. Bei der Prozessfinanzierung durch Dritte finanziert eine Drittperson – in aller Regel ein spezialisiertes Unternehmen – sämtliche Kosten einer Anspruchsdurchsetzung einer (klagenden) Partei vor; bei erfolgreichem Verfahrensausgang hat letztere die bevorschussten Kosten aus dem erstrittenen Erlös an den Prozessfinanzierer zurückzubezahlen, dem zudem als Erfolgsbeteiligung ein prozentualer Anteil am verbleibenden Nettoerlös zusteht. Bei Unterliegen werden die anfallenden Kosten dagegen ganz vom Prozessfinanzierer getragen (Vgl. dazu ausführlich Benjamin Schumacher, Prozessfinanzierung, Diss. Zürich 2015, S. 5 ff.; Isaak Meier, Prozessfinanzierung, insbesondere prozessuale und konkursrechtliche Fragen, ZZZ 2019, S. 3 ff. und Marcel Wegmüller, Prozessfinanzierung in der Schweiz: Bestandesaufnahme und Ausblick, HAVE 2013, S. 235 ff. je m.w.H.). Nach Ansicht des Bundesrates kann mit entsprechenden Informationen und Merkblättern sichergestellt werden, dass auch Parteien ohne anwaltliche Vertretung Kenntnis von den Möglichkeiten der Prozessfinanzierung haben (Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen im Rahmen ihrer geltenden Sorgfaltspflichten über die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung aufklären; Vgl. BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.3.1; Benjamin Schumacher/Hans Nater, Prozessfinanzierung und anwaltliche Aufklärungspflichten, SJZ 2016, S. 43 ff.). Auch diese neue Aufgabe soll der Bundesrat dem Bundesamt für Justiz übertragen können; Absatz 3 ist entsprechend zu ergänzen. Gleichzeitig verzichtet der Bundesrat demgegenüber angesichts der grossmehrheitlich ablehnenden Stellungnahmen in der Vernehmlassung (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.15. Vgl. auch Benjamin Schumacher, Richterliche Pflicht zum Hinweis auf private Prozessfinanzierung? Stellungnahme zum Vorentwurf des Bundesrates zur Teilrevision der ZPO, AJP 2018, S. 458 ff.) auf eine Ausdehnung der Aufklärungspflicht der Gerichte über die Prozesskosten gemäss Artikel 97 ZPO (vgl. Ziff. 4.3).