Artikel 91
Am 13.12.2024 aktualisiert
4
8
136
1

Art. 91 Grundsatz

1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.

2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

Message
S. 7291

Abs. 1 regelt den Hauptfall, dass sich der Streitwert unmittelbar aus dem Rechtsbegehren ergibt (so bei der Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten Summe). Auf Wunsch der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer wird ausdrücklich klargestellt, dass – neben den Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens – auch die Kosten für eine Urteilspublikation sowie die Eventualbegehren nicht mitberechnet werden. Als Zinsen gelten gesetzliche oder vertragliche Zinsen, aber auch akzessorisch neben einer Kapitalforderung verlangte Schadenszinsen. Wird keine Geldleistung verlangt, so ist der Streitwert nach dem objektiven Wert festzulegen (Abs. 2). Ist dieser nicht für beide Parteien gleich, so wird in der Regel auf den höheren Wert abgestellt (beispielsweise kann der Wert eines streitigen Wegrechts für das berechtigte Grundstück kleiner sein als die Werteinbusse, die das dienende Grundstück erleidet). In erster Linie ist es Sache der Parteien, sich über den Streitwert zu einigen. Wenn dies nicht gelingt oder wenn der abgesprochene Streitwert offensichtlich unzutreffend ist, hat ihn das Gericht festzusetzen. Zur Bestimmung des Streitwerts besteht eine reiche Praxis, die auch unter dem neuen Recht herangezogen werden kann. So berechnet er sich beispielsweise für eine mietrechtliche Erstreckungsstreitigkeit nach dem geschuldeten Mietzins für die verlangte Erstreckungsdauer.