Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
Als Streitwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen (wie beispielsweise Renten, Alimente, Nutzniessungen usw.) gilt der Kapitalwert. Oft steht die Dauer einer periodischen Nutzung oder Leistung nicht fest. In diesem Fall gelten die Regeln von Abs. 2. Sie entsprechen geltendem Recht, insbesondere auch der Bundesrechtspflege. Wird beispielsweise eine Erhöhung des Mietzinses angefochten, so ist für die Berechnung des Streitwertes – nicht aber für die Prozess- kosten (vgl. die Bemerkungen vor Art. 91) – von der umstrittenen Mietzinsdifferenz, berechnet auf zwanzig Jahre, auszugehen.