Art. 90 Klagenhäufung
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a.
das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b.
die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
Die meisten kantonalen Zivilprozessordnungen kennen die Klagenhäufung. Auch die Voraussetzungen sind allgemein anerkannt: Gleiche sachliche Zuständigkeit und gleiche Verfahrensart. Ein sachlicher Zusammenhang der mehreren Begehren wird nur vorausgesetzt, wenn das angerufene Gericht nicht für alle Begehren örtlich zuständig ist ( Art. 15 Abs. 2; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 224 ). Zur Berechnung des Streitwerts werden die Ansprüche zusammengerechnet, es sei denn, sie würden sich gegenseitig ausschliessen ( Art. 93 Abs. 1).