Artikel 100
Am 24.01.2022 aktualisiert
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Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit

1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.

Message
S. 7294

Art. 100 bestimmt die Form der Sicherheit in Übereinstimmung mit Art. 123 Abs. 3 E-StPO. Im Gegensatz zum Vorentwurf wird die Hinterlegung solider Wertschriften nicht mehr erwähnt (Abs. 1). Wie im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht wurde, ist dieser Begriff zu unbestimmt. Die Sicherheitsleistung kann nachträglich herabgesetzt, erhöht oder aufgehoben werden (Abs. 2). Sie ist zurückzuerstatten, soweit der Kautionsgrund nachträglich dahin fällt (z.B. wenn eine Partei vom Ausland in die Schweiz zieht).