Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2 Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
Das Gericht befindet über die Prozesskosten in seinem Urteil (der Entwurf
spricht jeweils von Entscheid), sei dies ein Endentscheid – das ist die
Regel (
Art. 104 Abs. 1
) – oder ein Zwischenentscheid (
Art. 104 Abs. 2
). Bei vorsorglichen Mass- nahmen können die Kosten separat verteilt oder
zur Hauptsache geschlagen werden (
Art. 104 Abs. 3
).
Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelinstanz – mit einer Besonderheit:
Wenn der Prozess an die erste Instanz zurückgewiesen werden muss (Rückwei-
sungsentscheid), weil die untere Instanz beispielsweise die Beweisführung
zu ergän- zen hat, ist oft nicht absehbar, welche Partei in welchem Umfange
dann letztlich obsiegen oder unterliegen wird. In solchen Fällen kann es
sich rechtfertigen, dass die obere Instanz nur die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens
festlegt, die konkrete Verteilung aber der Vorinstanz überlässt (
Art. 104 Abs. 4
).