Art. 109 Verteilung bei Vergleich
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
a.
der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b.
die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
Im Falle eines Vergleichs können die Parteien die Kostenverteilung frei vereinbaren (Abs. 1). Wenn sie keine Einigung erzielen, spielen die Verteilungsregeln der Art. 106 ff. (Abs. 2). Damit weicht der Entwurf vom Vorentwurf ab, der Wettschlagen der Parteikosten (d.h. jede Partei trägt ihre Parteikosten selber) und Teilung der Gerichtskosten vorsah. Dies ist zwar eine gängige Lösung; als abstrakte Regel könnte sie jedoch zu ungerechten Ergebnissen und letztlich zu weniger Vergleichs- bereitschaft führen. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, eine entsprechende Regelung im Vergleich zu vereinbaren.