Art. 113 Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
b.
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
e.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
f.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
Abs. 1 stellt klar, dass im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. Bei der Schlichtung wird im Interesse der Parteien versucht, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Daher ist es sachgerecht, dass jede Partei ihren Aufwand selber trägt. Die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton bleibt vorbehalten. Die Parteien sind frei, in einem Vergleich eine andere Regelung zu treffen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 109). Grundsätzlich wird im Schlichtungsverfahren aber nur über Gerichtskosten abgerechnet (Art. 207). Das Schlichtungsverfahren ist immer dann kostenlos, wenn auch später im Entscheidverfahren keine Kosten gesprochen werden dürfen (Abs. 2 Bst. a, b, d bis f). Es wäre widersinnig, die Vorstufe eines kostenlosen Prozesses kostenpflichtig zu erklären. Kostenlos bleibt zudem die miet- und pachtrechtliche Schlichtung (Abs. 2 Bst. c); der Mietprozess vor dem entscheidenden Gericht hingegen ist – entsprechend dem geltenden Recht – kostenpflichtig. Anders als noch der Vorentwurf unterstellt der Entwurf die Schlichtung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nur bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken der Kostenlosigkeit, da das Entscheidverfahren in diesen Angelegenheiten – wie bereits nach geltendem Recht – ebenfalls nur bis zu einer Streitwertgrenze von 30 000 Franken kostenlos ist (Art. 343 [a]OR).