Artikel 116
Am 26.01.2016 aktualisiert
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Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht

1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.

2 Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.

Message
S. 7301

Die Kantone können weitere Erleichterungen bei den Gerichtskosten  gewähren (Abs. 1; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 215), insbesondere für sich selbst oder für ihre Gemeinden, Körperschaften und Anstalten. Sie haben jedoch darauf zu achten, dass sie dabei die Eidgenossenschaft nicht diskriminieren (Abs. 2).