Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
2 Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.
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S. 7301
Die Kantone können weitere Erleichterungen bei den Gerichtskosten gewähren (Abs. 1; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 215), insbesondere für sich selbst oder für ihre Gemeinden, Körperschaften und Anstalten. Sie haben jedoch darauf zu achten, dass sie dabei die Eidgenossenschaft nicht diskriminieren (Abs. 2).