Art. 123 Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Der Staat befreit eine Partei nicht definitiv von der Bezahlung der Prozesskosten. Die Partei ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1), sei es beispielsweise auf Grund einer entsprechenden Lohnkarriere oder eines späteren Vermögensanfalls (Erbschaft). Schon der Prozessausgang selber kann je nachdem bewirken, dass nun genügend Mittel vorhanden sind. Die Bestimmung ist an Artikel 64 Absatz 4 BGG angepasst worden. Der Entwurf äussert sich nicht darüber, welche Behörde die Nachzahlung festlegt und durchsetzt. Dies bleibt Sache des kantonalen Rechts. Die Frist dazu ist im Sinne der Vernehmlassung von fünf auf zehn Jahre verlängert worden (Abs. 2). Als Verjährungsfrist kann sie gehemmt und unterbrochen werden (vgl. auch Art. 110 Abs. 2).