Artikel 126
Am 05.10.2022 aktualisiert
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Art. 126 Sistierung des Verfahrens

1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

2 Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.

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s.

unter Art. 125.