Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a.
das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b.
gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c.
selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d.
eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
Art. 125–127 Prozessleitende Verfügungen. Der gesetzliche Katalog der prozessleitenden Verfügungen ist nicht abschliessend. Genannt werden hier nur die wichtigsten. Andere ergeben sich jeweils aus dem Sachzusammenhang:
– Vereinfachung des Prozesses (Art. 125) wie z.B. durch Beschränkung im Hinblick auf einen Zwischenentscheid (Art. 237), durch separate Behandlung einer Widerklage (Art. 224) oder durch Vorwegbehandlung der liquiden Rechtsbegehren usw.
– Sistierung des Verfahrens (Art. 126), insbesondere wenn er vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (vgl. Art. 36 Abs. 1 GestG) oder wenn die Parteien aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen oder sich einer Mediation unterziehen (Art. 213). Die Sistierung hat immer einem echten Bedürfnis zu entsprechen (z.B. Verhinderung widersprüchlicher Entscheide). Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 319 ff.).
–Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren (Art. 127): Die Regelung entspricht geltendem Recht (vgl. Art. 36 Abs. 2 GestG).
–Die Dringlicherklärung eines Verfahrens (vgl. Art. 118 VE) wurde nicht übernommen, denn sie stiess in der Vernehmlassung auf berechtigte Kritik. Der Begriff «Dringlichkeit» ist unpräzis und hätte nur Anlass zu dilatorischen Streitigkeiten gegeben. Eine zusätzliche Beschleunigung gewisser Verfahren kann auch auf andere Weise erzielt werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 145).