Art. 130 Form
1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201621 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b. die Art und Weise der Übermittlung;
c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Artikel 128 erlaubt den Parteien, die Eingaben schriftlich oder elektronisch einzureichen (Abs. 1 und 2, vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG). Immer jedoch kann das Gericht die Einreichung eines Dokuments in Papierform verlangen (Art. 130 Abs. 3). Die Informatiksysteme der kantonalen Gerichte werden mit jenem des Bundesgerichtes zu koordinieren sein. Die elektronische Eingabeform wird auch für das Schuldbetreibungs- und Konkurs- wesen eingeführt (Art. 33a E-SchKG, vgl. Ziff. 17 des Anhangs). Als Vollstreckungsorgane gelten dabei nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch alle ausseramtlichen Funktionsträger (z.B. ausseramtliche Konkursverwaltungen und Sachwalter). Die Frage, ob die Einreichung durch Fax den Voraussetzungen der Schriftlichkeit entspricht, bleibt der Praxis überlassen. Das Bundesgericht hat diese Frage verneint. Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben vorgeschlagen, die genaue Anzahl der einzureichenden (Papier-)Kopien im Gesetz festzulegen (Art. 131). Der Entwurf kommt diesem Anliegen entgegen. Art. 132 Abs. 1 und 2 entsprechen der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Eine mangelhafte Eingabe kann somit geheilt werden. Eine querulatorische und rechtsmissbräuchlich Eingabe hingegen ist unbeachtlich (Abs. 3): Das Gericht schickt sie ohne weiteres zurück. Somit vermag sie ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen.