Art. 129
Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.
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S. 7306
Der Gebrauch einer Amtssprache des Kantons ist die Regel (Abs. 1). Andere Sprachen – z.B. Englisch – sind jedoch nicht ausgeschlossen, sofern die Parteien und das Gericht damit einverstanden sind (Abs. 2).