Artikel 131
Am 29.01.2019 aktualisiert
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Art. 131 Anzahl

Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.

Message
Vgl.

unter Art. 130.

Nachfrist

Vgl. Anm. unter Art. 132, C.