Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
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S. 7306
Artikel 132 Absätze 1 und 2 entsprechen der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Eine mangelhafte Eingabe kann somit geheilt werden. Eine querulatorische und rechtsmissbräuchlich Eingabe hingegen ist unbeachtlich (Abs. 3): Das Gericht schickt sie ohne weiteres zurück. Somit vermag sie ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen.