Artikel 133
Am 16.12.2024 aktualisiert
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Art. 133 Inhalt

Die Vorladung enthält:

  • a. Name und Adresse der vorgeladenen Person;
    b. die Prozesssache und die Parteien;
    c. die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
    d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung;
    e. die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
    f. die Säumnisfolgen;
    g. das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 133 Inhalt

Die Vorladung enthält:

a. Name und Adresse der vorgeladenen Person;
b. die Prozesssache und die Parteien;
c. die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens;
e. die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
f. die Säumnisfolgen;
g. das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7306

Eine gerichtliche Vorladung muss zwingend bestimmte Angaben enthalten (Art. 133 Bst. a–f). Sie erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form (vgl. Art. 139). Die Gerichte bestimmen, auf welche Weise eine Vorladung zu unterzeichnen ist (Bst. g; z.B. durch die vorsitzende Person, die Gerichtsschreiberei oder durch blossen Gerichtsstempel).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

Art. 133 lit. d - In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung. S. AB 2021 S 679; AB 2022 N 698.