Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
a.
von Amtes wegen; oder
b.
wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.
Nach Artikel 135 kann der Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschoben werden (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 für die Fristerstreckung). Der Vorentwurf hatte nur die erste Verschiebung aus zureichenden Gründen gestatten wollen; für weitere verlangte er wichtige Gründe oder die Zustimmung der Gegenpartei (Art. 126 VE). Aufgrund der Kritik in der Vernehmlassung wird dieser Vorschlag nicht übernommen, denn eine Unterscheidung zwischen «zureichenden» und «wichtigen» Gründen ist praktisch kaum möglich. Blosses Einvernehmen der Parteien darf dem Gericht sodann keinen organisatorischen Zusatzaufwand verursachen. Eine Terminverschiebung muss somit immer begründet werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 144). Eine Verschiebung darf auch von Amtes wegen angeordnet werden, doch hat auch das Gericht einen Grund anzugeben.